Job im Theater in Kempten
Glückstag! Hier wartet Dein Job im Theater in Kempten auf Dich! Wir suchen eine*n Projektmanager*in für Ticketing und Besuchermanagement.
Weiterlesen Seit einem Jahr sind unsere Theater, unsere Konzert- und Opernhäuser geschlossen. Mit einer kurzen Unterbrechung im Herbst blieben die Bühnen dunkel, die Säle leer. Tausende Vorstellungen fanden nicht statt. In einer Zeit, in der wir die
Auseinandersetzung mit unseren existentiellen Fragen ebenso dringend bräuchten wie die emotionale Berührung, fehlt das Theater! Ein zentraler Ort des sozialen Miteinanders, der gesellschaftlichen Orientierung und des Diskurses in unserer Demokratie. Die Bürger*innen vermissen ihn schmerzlich.
Wir appellieren dringend, die Öffnung von Theatern, Konzerthäusern und Museen vorrangig ins Auge zu fassen!
Die Kunstfreiheit nimmt im Grundrechtskanon als schrankenlos gewährleistetes Grundrecht eine besonders privilegierte Stellung ein. Bei einem Rückgang des Infektionsgeschehens muss deshalb dringend darauf hingewirkt werden, die Kultureinrichtungen unter bestimmten Bedingungen wieder zu öffnen. Die verantwortungsvollen Konzepte dazu liegen vor.
Auch infektiologische Erkenntnisse sprechen für eine Öffnung der Kultureinrichtungen:
Das Infektionsrisiko in Theaterräumen ist dank wirkungsvoller Schutzmaßnahmen deutlich niedriger als in vielen anderen gesellschaftlichen Bereichen.
Es muss jetzt darum gehen, wie wir mit dem Virus leben lernen. Es gilt nicht länger in Stillstand zu investieren, sondern in Maßnahmen, die ein gesellschaftliches Miteinander wieder ermöglichen.
Wir alle brauchen gerade jetzt die Kultur als Intervention und Inspiration!
Der Hamburger Kultursenator und Vorsitzende des Deutschen Bühnenvereins, Dr. Carsten Brosda, schreibt dazu:
Einer der Einwände gegenüber der frühzeitigen Öffnung kultureller Betriebe knüpft an Überlegungen zur notwendigen Gleichbehandlung mit anderen gesellschaftlichen Bereichen an.
Hier tritt manchmal noch eine problematische Hierarchisierung zutage, die die Kultur als etwas eher Verzichtbares einordnet, wenn die Zeiten schlechter werden.
1. Dazu ist zu bemerken, dass dies verfassungsrechtlich nicht zutrifft: Die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit umfasst sowohl die künstlerische Betätigung selbst, als auch die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks. Letzteres ist vor allem Aufgabe der Kultureinrichtungen, die damit unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. Anders als beispielsweise die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und das allgemeine Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG enthält die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG im Wortlaut keine Einschränkung und wird zunächst schrankenlos gewährt. Die Grenzen der Kunstfreiheit ergeben sich damit nur aus der Verfassung selbst, so vor allem bei einer Kollision mit anderen Grundrechten nach Abwägung im Einzelfall. Innerhalb des Grundrechtskanons nimmt die Kunstfreiheit damit eine besonders privilegierte Stellung ein. Die Möglichkeiten zur Einschränkung der Kunstfreiheit, die das Infektionsschutzgesetz vorsieht, beruhen auf der Abwägung dieses Grundrechts mit dem ebenfalls im Grundgesetz geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2. Aufgrund der besonderen Stellung der Kunstfreiheit, darf diese Einschränkung nur erfolgen, wenn die verfügte Beschränkung zwingend erforderlich ist und keine milderen Mittel in Form von Auflagen in Frage kommen. Bei einem Rückgang des Infektionsgeschehens muss also vorrangig geprüft werden, ob Kultureinrichtungen unter bestimmten Bedingungen wieder geöffnet werden können.
Kulturveranstaltungen oder der Betrieb von Kultureinrichtungen können nach § 28a Abs.1 Ziff.7 des im November neu gefassten Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV2-Virus für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite untersagt oder beschränkt werden. In der Begründung zu dieser Regelung wird darauf hingewiesen, dass diese Eingriffe mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtsrelevant sind und bei Untersagungen wie bei Beschränkungen der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden muss.
Da es beim Infektionsschutz in der Corona-Pandemie in erster Linie darauf ankommt, dass möglichst wenige Begegnungen mit anderen Personen stattfinden und Mindestabstände eingehalten werden können, sind kulturelle Veranstaltungsbetriebe, bei denen das Publikum zu einem festgesetzten Zeitpunkt kommt, sich gemeinsam aufhält und wieder geht, grundsätzlich mit einem höheren Risiko belastet. § 28 a Abs. 6 Sätze 2 und 3 IfSG stellt aber klar, dass soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit bei der Entscheidung über das Ob und Wie von Schutznahmen im Rahmen der Gesamtabwägung einzubeziehen und zu berücksichtigen sind. Es können sogar einzelne Lebensbereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutznahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht mehr zwingend erforderlich ist. Insbesondere wichtige Gründe des Gemeinwohls können Ausnahmen rechtfertigen. Hiermit wird dem Erfordernis einer notwendigen Differenzierung in einem Gesamtkonzept von Schutzmaßnahmen Rechnung getragen. Die sachliche Rechtfertigung und Differenzierung einzelner Schutzmaßnahmen ist daher nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/24334, S. 74).
2. Vor diesem Hintergrund ist es – unter der Voraussetzung eines zunehmend stabilisierten und abflauenden Infektionsgeschehens – sinnvoll, differenziertere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung zu entwickeln. Auch hier sind Grundlagen für evidenzbasierte Konzepte mittlerweile vorhanden:
a. Es ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Theater intensive und teils kostenintensive Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen ergriffen haben.
Dies beinhaltet auch effiziente Lüftungssysteme, Wegeführungen oder Systeme zur Kontaktnachverfolgung. In zahlreichen Studien wurde zur Übertragbarkeit durch Tropfen und Aerosole geforscht. Diese Erkenntnisse gelten in ihrer physikalischen Aussagekraft OHNE Rücksicht darauf, ob es sich um das Ausgangsvirus oder eine Mutation handelt! Sie verlieren also nicht ohne weiteres ihre Gültigkeit. Beispielhaft sei an dieser Stelle noch einmal auf folgende Studien und Papiere verwiesen:
I. Aerosolstudie des Fraunhofer Heinrich-Hertz-Instituts: https://www.konzerthaus-dortmund.de/aerosolstudie/
II. Innenraumstudie der TU Berlin: https://depositonce.tu-berlin.de/handle/11303/12578 (vgl. hier v.a. die FAQ-Seite: https://www.tu.berlin/forschen/themenportalforschen/2020/august/faq-zu-aersolen-in-bezug-auf-sars-cov-2/)
III. Der kürzlich am 22.2.21 veröffentlichte Leitfaden zur schrittweisen Rückkehr von Zuschauern und Gästen: https://www.buehnenverein.de/de/presse/pressemeldungen.html?det=603
b. Es ist mit einzubeziehen, dass durch die Fortführung eines Lockdowns Kollateralschäden in der Gesellschaft wachsen, die ab einem bestimmten Punkt den Nutzen der Pandemiebekämpfung übersteigen können: Das Fehlen sozialer Räume insbesondere für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen kann nicht nur Entwicklungsdefizite, sondern auch negative psychische Folgen mit sich bringen, die weitere Probleme aufwerfen. Insofern greift hier die unter (1) dargestellte verfassungsrechtliche Argumentationslogik, dass auch mildere Mittel als eine Totalschließung geprüft werden müssen: Dazu gehören eine Berücksichtigung steigender Impfquoten, die Nutzung von Antigentests (sogenannte „Schnelltests“) auch für Besucher*innen oder etwa übergangsweise die beschränkte Öffnung für Menschen ohne große Anreise, um dem Einwand der Mobilität entgegen zu treten, die das Infektionsrisiko vergrößert.
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